Steuern & Abgaben 9 Min. Lesezeit ·

Pendlerpauschale 2026 – Entfernungspauschale, Berechnung, Freibetrag

Pendlerpauschale 2026: 0,30 €/km bis km 20, 0,38 €/km ab km 21. Berechnung, Deutschlandticket, Homeoffice – alles für die Steuererklärung.

Wer jeden Morgen zur Arbeit fährt, kennt das Ritual: ins Auto, in den Zug oder aufs Fahrrad – und oft ist der Weg lang. Die Entfernungspauschale, umgangssprachlich Pendlerpauschale genannt, ist der Steuervorteil, den der Gesetzgeber dafür vorsieht. Sie kostet den Staat jährlich mehrere Milliarden Euro und ist damit einer der größten steuerlichen Einzelposten für Arbeitnehmer. Wer weiß, wie sie funktioniert und worauf es ankommt, holt sich im Durchschnitt mehrere hundert Euro jährlich zurück.

Die Zahlen für 2026 auf einen Blick

Die Pendlerpauschale ist in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. 2026 gelten unverändert die seit 2022 erhöhten Sätze für weite Strecken:

Kilometer der einfachen StreckePauschale pro Kilometer
1. bis 20. Kilometer0,30 €
ab dem 21. Kilometer0,38 €
Höchstbetrag pro Jahr4.500 € (ohne Nachweis des Verkehrsmittels)
Fahrten mit eigenem PKW (Nachweis)unbegrenzt

Die Pauschale gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel: Auto, Motorrad, Fahrrad, E-Scooter, Bus oder Bahn – alles zählt gleich. Der Gesetzgeber hat hier bewusst kein Ökologie-Kriterium eingebaut. Einzige Ausnahme: Wer Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft ist, darf trotzdem die volle Pauschale ansetzen, auch wenn er selbst kein Auto gefahren hat. Das begünstigt klassische Fahrgemeinschaften steuerlich.

Einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg

Eine häufige Fehlerquelle: Die Pauschale bezieht sich pro Arbeitstag auf die einfache Strecke. Wer 15 Kilometer zur Arbeit fährt, legt zwar 30 Kilometer am Tag zurück – anrechenbar sind aber nur die 15. Das erklärt auch, warum die Pauschale intuitiv "klein" wirkt.

Zweite Regel: Anzusetzen ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Route ist aber erlaubt, wenn sie "verkehrsgünstiger" ist (typisch bei Autobahn-Alternative statt Landstraße durch die Stadt). Hier hat der Bundesfinanzhof einen spürbaren Zeitvorteil von mindestens 10–15 Prozent als Richtwert genannt – ein paar Minuten schneller reicht nicht aus, aber 20 Minuten über die Autobahn statt 50 Minuten durch drei Ortschaften zählen.

Rechenbeispiel: 220 Arbeitstage, 35 Kilometer

Nehmen wir an, du pendelst 35 Kilometer einfach zur Arbeit und arbeitest an 220 Tagen im Büro (der Rest sind Urlaub, Krankheit, Feiertage, Homeoffice). Die Berechnung:

  • Erste 20 km: 20 km × 0,30 € × 220 Tage = 1.320 €
  • Ab km 21 (weitere 15 km): 15 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.254 €
  • Gesamt-Pendlerpauschale: 2.574 € pro Jahr

Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergibt das eine Steuerersparnis von rund 900 € pro Jahr – wenn die Pauschale den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) übersteigt. Das ist der Haken, den viele übersehen: Die 1.230 € sind bereits im monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Steuerlich wirksam wird die Pendlerpauschale erst oberhalb dieses Pauschbetrags. Bei 15-Kilometer-Pendlern mit 220 Tagen liegt man mit 990 € bereits unter der Schwelle und bekommt über die Pauschale keinen zusätzlichen Vorteil – es sei denn, weitere Werbungskosten (Fortbildung, Arbeitsmittel, Homeoffice-Pauschale) kommen dazu.

Wann sich die Pendlerpauschale tatsächlich auszahlt

Eine grobe Faustregel: Ab etwa 19 Kilometern einfacher Strecke allein durch das Pendeln übersteigst du den Pauschbetrag und bekommst bares Geld zurück. Darunter brauchst du weitere Werbungskosten, damit sich die Einzelangabe lohnt. Wer im Homeoffice arbeitet und Arbeitsmittel anschafft, kommt fast immer über den Pauschbetrag.

Entfernung einfachArbeitstagePendlerpauschale/JahrSteuerersparnis bei Grenzsteuer 35 %
10 km220660 €0 € (unter Pauschbetrag)
20 km2201.320 €ca. 32 € (knapp über Pauschbetrag)
30 km2202.156 €ca. 324 €
40 km2203.004 €ca. 621 €
50 km2203.852 €ca. 918 €
Steuerersparnis durch Pendlerpauschale (Grenzsteuersatz 35 %) 0 300 600 900 € 0 € 10 km 32 € 20 km 324 € 30 km 621 € 40 km 918 € 50 km
Einfache Strecke × 220 Arbeitstage × 35 % Grenzsteuer (Pauschbetrag 1.230 € bereits abgezogen).

Homeoffice-Tage: Alternative, nicht Addition

Wer im Homeoffice arbeitet, legt keine Strecke zur Arbeit zurück. Für diese Tage gibt es keine Pendlerpauschale – dafür aber die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG): 6 € pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 € im Jahr (also 210 Tage). Die Regel seit 2023 ist eindeutig: Entweder Pendlerpauschale oder Homeoffice-Pauschale pro Kalendertag. Beides gleichzeitig geht nicht.

Für die Steuererklärung bedeutet das eine einfache Aufteilung:

  • Büro-Tage → Pendlerpauschale ansetzen (volle Entfernung)
  • Homeoffice-Tage → 6 € Pauschale ansetzen
  • Urlaub, Krankheit, Feiertage → nichts (beides nicht)

Jobticket und Deutschlandticket – was das Netto kostet

Seit Mai 2023 kann der Arbeitgeber das Deutschlandticket (aktuell 58 € pro Monat, Stand 2026 nach Erhöhungen) als steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug leisten. Das ist attraktiv: Ein monatlicher Zuschuss von 58 € bedeutet für den Arbeitnehmer netto 58 € Kostenersparnis. Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung müsste der Arbeitgeber rund 100 € brutto zuzahlen, damit ähnlich viel netto ankommt.

Wichtig für die Steuererklärung: Der arbeitgeberseitige Ticketzuschuss wird auf die Pendlerpauschale angerechnet und reduziert sie entsprechend (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 EStG). Wer jährlich 700 € Deutschlandticket-Zuschuss vom Arbeitgeber steuerfrei erhält, muss die Pendlerpauschale um diesen Betrag kürzen. Bei moderater Pendel-Entfernung ist die steuerfreie Übernahme trotzdem meist besser – bei 30+ Kilometern lohnt sich die Rechnung genau.

Freibetrag eintragen – Geld gleich jeden Monat

Die Pendlerpauschale wirkt sich normalerweise erst nach der Steuererklärung aus, also ein Jahr später. Wer das Geld lieber sofort sehen will, beantragt beim Finanzamt einen Freibetrag. Der Arbeitgeber zieht dann monatlich weniger Lohnsteuer ab, das Nettogehalt steigt sofort.

Voraussetzung: Die Werbungskosten übersteigen den Pauschbetrag um mindestens 600 € pro Jahr. Das ist schon bei moderater Pendel-Distanz erreicht – bei 20 Kilometern und 220 Tagen liegt die Pauschale bei 1.320 €, also 90 € über dem Pauschbetrag – zu wenig für den Freibetrag. Ab etwa 25 Kilometern oder bei Kombination mit anderen Werbungskosten geht es.

Antrag über ELSTER oder per Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" beim zuständigen Finanzamt. Der Freibetrag gilt für maximal zwei Kalenderjahre und muss danach erneuert werden.

Sonderfälle, die oft übersehen werden

  • Fahrgemeinschaft: Jeder Teilnehmer setzt die volle Pauschale an – auch der Mitfahrer, der selbst kein Auto gefahren hat. Eine steuerliche Besonderheit, die in den 1990er-Jahren bewusst so eingeführt wurde, um Fahrgemeinschaften zu fördern.
  • BahnCard 100 / Jahreskarte: Wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als die Pauschale, können sie stattdessen angesetzt werden. Das lohnt sich selten – die Pauschale ist für die meisten Pendler großzügig.
  • Dienstreisen: Gelten nicht als "Wege zwischen Wohnung und Arbeit", sondern als Reisekosten. Ansetzbar: 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (also Hin- UND Rückweg), dazu Tagespauschalen für Verpflegung und ggf. Übernachtungskosten.
  • Doppelte Haushaltsführung: Wer am Arbeitsort eine Zweitwohnung hat, kann eine Familienheimfahrt pro Woche ansetzen – plus Miete der Zweitwohnung (max. 1.000 €/Monat) und Einrichtungskosten. Die Pendlerpauschale für diese eine Wochenfahrt rechnet sich dann über die volle Distanz.
  • Behinderung mit GdB ≥ 70 oder GdB ≥ 50 mit Merkzeichen G/aG: Anstatt der Pauschale können die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG) – bei teurem Behinderten-Transport oder individuellen Taxikosten lohnend.
  • Berufsschule / duale Ausbildung: Auch Fahrten zur Berufsschule sind als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ansetzbar, wenn die Berufsschule vom Arbeitgeber als solche bestimmt wurde.

Entfernungspauschale in der Steuererklärung – Anlage N, Zeile 31

In der Anlage N der Steuererklärung trägst du die Entfernungspauschale unter "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" ein. Benötigt werden:

  1. Anzahl der Arbeitstage pro Jahr (für Vollzeit typisch 220–230)
  2. Einfache Entfernung in Kilometern (ganze Kilometer, wird abgerundet)
  3. Das überwiegend genutzte Verkehrsmittel
  4. Ggf. Zeitraum der Nutzung, wenn er kürzer war als das ganze Jahr

Wer das tatsächliche Verkehrsmittel angibt, sollte sich überlegen, ob er die 4.500-Euro-Grenze überschreitet. Mit eigenem PKW ist die Pauschale unbegrenzt, mit anderen Verkehrsmitteln auf 4.500 € gedeckelt. Wer etwa mit dem Motorrad fährt und über 4.500 € kommt: Verkehrsmittel "Motorrad" wird akzeptiert, wenn die Nutzung glaubhaft ist.

Tipp: Kalender führen! Bei einer Prüfung durch das Finanzamt ist der einfachste Nachweis der Arbeitstage ein Kalender mit eingetragenen Bürotagen, Homeoffice-Tagen, Urlaub und Krankheit. Ohne Aufzeichnung akzeptiert das Finanzamt pauschal 220 Tage – das ist für Vollzeit-Pendler meist zu wenig, weil auch Nachtdienste, Wochenenddienste und Zusatzfahrten (etwa zum Kundentermin) zählen können.

Häufige Fragen

Gibt es eine Obergrenze für die Pendlerpauschale?

Ja und nein. Generell liegt die Obergrenze bei 4.500 € pro Jahr. Wer jedoch die tatsächliche Nutzung des eigenen PKW nachweisen kann, darf diese Grenze überschreiten und die volle Pauschale ansetzen. Der Nachweis erfolgt über Tankquittungen, Fahrtenbuch oder Werkstattrechnungen.

Gilt die Pendlerpauschale auch für Minijobber?

Theoretisch ja, praktisch selten relevant. Da ein Minijob pauschal vom Arbeitgeber versteuert wird und für den Arbeitnehmer steuerfrei ist, gibt es keine Einkommensteuer, die reduziert werden könnte. Die Pauschale bleibt aber bei Kombination mit einer Hauptbeschäftigung relevant.

Was ist, wenn ich mehrere Arbeitsstätten habe?

Die Pauschale gilt nur für die erste Tätigkeitsstätte. Weitere Arbeitsstätten zählen als Dienstreisen mit Reisekosten-Abrechnung (0,30 €/km für die tatsächlich gefahrene Strecke). Der Arbeitgeber legt die erste Tätigkeitsstätte fest.

Muss ich die Tankrechnungen aufheben?

Für die Pauschale bis 4.500 € nicht. Nur wenn du die Grenze überschreitest oder bei einem GdB ≥ 70 die tatsächlichen Kosten ansetzt, brauchst du Belege. Ein Fahrtenbuch ist in keinem Fall Pflicht, nur ein Kalender mit Arbeitstagen.

Wirkt sich Teilzeit auf die Pauschale aus?

Nur über die Anzahl der Arbeitstage. Wer 4 Tage pro Woche arbeitet, hat entsprechend etwa 176 Arbeitstage (statt 220) und damit 80 Prozent der Pauschale. Die Kilometersätze bleiben unverändert.

Was am Ende bleibt

Die Pendlerpauschale ist der Klassiker unter den Werbungskosten – einfach zu beantragen, oft unterschätzt. Wer mehr als 19 Kilometer einfach zur Arbeit fährt, kommt sicher über den Pauschbetrag und bekommt im Schnitt 300–1.000 € pro Jahr zurück. Die Kombination mit Homeoffice-Pauschale und Jobticket-Zuschuss will durchdacht sein – dort unterscheidet sich die optimale Strategie je nach Pendeldistanz.

Für die konkrete Rechnung mit persönlichem Bruttoeinkommen lohnt ein Blick in den Brutto-Netto-Rechner: Dort siehst du, wie sich die Werbungskosten auf deine Jahresteuer auswirken.

Jetzt dein Netto berechnen

Berechne kostenlos, wie viel von deinem Brutto nach allen Abzügen übrig bleibt.

Zum Rechner

Weiterlesen