Arbeitsrecht 10 Min. Lesezeit ·

Kurzarbeitergeld 2026 – Höhe, Anspruch, Progressionsvorbehalt

Kurzarbeitergeld 2026: 60 oder 67 Prozent Nettoentgeltdifferenz, Bezugsdauer, Aufstockung, Nebenjobs, Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt.

Wenn im Unternehmen die Aufträge zurückgehen und der Arbeitgeber die Entlassungswelle vermeiden will, kommt oft Kurzarbeit ins Gespräch. Für die Belegschaft bedeutet das: weniger Arbeitszeit, weniger Gehalt – aber immerhin nicht den Jobverlust. Der Staat zahlt einen Ausgleich, das Kurzarbeitergeld. Was simpel klingt, hat im Detail einige Tücken: von der Nettoentgeltdifferenz über den Progressionsvorbehalt bis zu den Anzeigefristen beim Arbeitsamt. Hier findest du, was du als Arbeitnehmer darüber wissen musst.

Was ist Kurzarbeitergeld überhaupt?

Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 95 ff. SGB III. Der Arbeitgeber meldet bei der Arbeitsagentur "erheblichen Arbeitsausfall" an, reduziert die Arbeitszeit im Betrieb, zahlt entsprechend weniger Lohn – und die Arbeitsagentur zahlt dir einen Teil der entgangenen Nettovergütung als KuG aus. Die Leistung wird über den Arbeitgeber ausgezahlt (er streckt sie vor und bekommt sie anschließend erstattet), kommt also zusammen mit dem reduzierten Gehalt als eine Überweisung.

Das Instrument wurde in den 1920er Jahren entwickelt, hat in der Finanzkrise 2008/2009 massive Bedeutung bekommen und während der Corona-Pandemie 2020/2021 seine bisher größte Ausdehnung erlebt. In normalen Zeiten nutzen es vorwiegend Industriebetriebe mit stark zyklischer Nachfrage – etwa Maschinenbau, Automobilzulieferer oder Messebau.

Wer hat überhaupt Anspruch?

Vier Voraussetzungen müssen zusammentreffen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall: Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, betrifft mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (in Krisenzeiten teilweise reduziert auf 10 Prozent), der Entgeltausfall beträgt bei diesen Betroffenen mindestens 10 Prozent des Bruttomonatsentgelts, und der Ausfall ist vorübergehend.
  2. Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens ein Beschäftigter in sozialversicherungspflichtiger Stellung. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen – das geht formlos schriftlich oder über das Online-Portal, muss aber spätestens zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Kurzarbeit erstmals beginnt.
  3. Persönliche Voraussetzungen: Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, nicht gekündigt (auch nicht aufhebungsvertraglich mit Wirkung in die Kurzarbeitsphase), keine alleinige Minijob-Beschäftigung.
  4. Anzeige ist erfolgt: Ohne Anzeige des Arbeitgebers kein KuG. Die Anzeige ist Bringschuld des Arbeitgebers – als Arbeitnehmer kannst du das nicht selbst einleiten.

Das Missverständnis ist verbreitet: KuG ist keine Leistung, die ein einzelner Arbeitnehmer beantragt. Der Antrag kommt vom Arbeitgeber, die Anzeige läuft über die Agentur für Arbeit, du erfährst davon als Betroffener.

Die Höhe – Nettoentgeltdifferenz, nicht Bruttolohn

Das KuG beträgt

  • 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kinder
  • 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Anerkennung über Lohnsteuerkarte mit Kinderfreibetrag oder durch Kindergeldbezug)

Nettoentgeltdifferenz heißt: die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das du normalerweise erhalten hättest (ohne Kurzarbeit), und dem pauschalierten Nettoentgelt, das du tatsächlich bekommst (mit Kurzarbeit). Pauschaliert bedeutet hier, dass die Agentur für Arbeit eine standardisierte Tabelle für die Lohnsteuer anlegt – nicht den realen Lohnsteuerabzug deiner persönlichen Situation.

Rechenbeispiel – 50 Prozent Kurzarbeit bei 3.500 € Brutto

PositionNormalKurzarbeit 50 %Differenz
Brutto (Arbeitslohn)3.500 €1.750 €1.750 €
Pauschal-Netto (StKl 1, keine Kinder)ca. 2.350 €ca. 1.340 €ca. 1.010 €
Kurzarbeitergeld (60 %)ca. 606 €
Gesamt Netto im Kurzarbeits-Monatca. 1.946 €
Nettoeinkommen bei 50 % Kurzarbeit (3.500 € Brutto, Steuerklasse 1) 0 800 1.600 2.400 € 2.350 € Normal 1.946 € 1.340 € +606 € 50 % Kurzarbeit Ist-Lohn KuG 60 %
Das KuG gleicht 60 % der Nettoentgeltdifferenz aus – ca. 400 € Verlust bleiben.

Bei 67 Prozent (mit Kind) wären es etwa 677 € KuG, gesamt also 2.017 € im Kurzarbeits-Monat. Die Differenz zum Normal-Netto von 2.350 € – rund 400 € pro Monat – ist der reale Einkommensverlust durch Kurzarbeit.

Sonderregelung der Corona-Jahre (abgelaufen): Von März 2020 bis Juni 2022 galten temporär erhöhte Sätze: Ab dem 4. Monat 70 Prozent (77 mit Kind), ab dem 7. Monat 80 Prozent (87 mit Kind). Diese Sonderregelung ist ausgelaufen. Aktuell gelten wieder die Regelsätze 60/67 Prozent.

Wie lange kann Kurzarbeit gehen?

Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate. In Ausnahmefällen kann die Bundesregierung per Verordnung verlängern – während Corona bis zu 24 Monate. Solche Verlängerungen sind aber Ausnahme, kein Automatismus. Im Jahr 2026 gilt die reguläre 12-Monats-Grenze.

Wird die Arbeitszeit zwischenzeitlich wieder auf Vollzeit hochgefahren und später erneut reduziert, startet der Bezugszeitraum bei ansonsten gleichen Bedingungen neu – vorausgesetzt, zwischen beiden Phasen liegen mindestens drei Monate voller Arbeitszeit.

Aufstockung durch den Arbeitgeber

Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder freiwillige Arbeitgeber-Regelungen sehen eine Aufstockung des KuG vor – typischerweise auf 80, 90 oder 100 Prozent des Nettolohns, den der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit gehabt hätte. Das reduziert den Einkommensverlust deutlich.

Steuerlich relevant: Aufstockungsbeträge sind bis zu einer gesetzlichen Grenze steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 28a EStG): Die Summe aus KuG und Aufstockung darf 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht überschreiten. Alles darüber wird als regulärer Arbeitslohn besteuert. Diese Regelung wurde 2020 eingeführt und ist bis heute gültig.

Nebenjobs während der Kurzarbeit

Zusätzliche Einkünfte während Kurzarbeit werden unterschiedlich behandelt:

  • Bestehender Minijob (vor Kurzarbeits-Beginn aufgenommen): Wird nicht auf das KuG angerechnet, egal in welcher Branche.
  • Neuer Minijob (während der Kurzarbeit aufgenommen): Wird grundsätzlich auf das KuG angerechnet. Eine Ausnahme gilt für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen – das war etwa während Corona die Regel für Gesundheits- und Logistik-Jobs, ist aber aktuell nicht gesondert privilegiert.
  • Sozialversicherungspflichtiger Nebenjob: Wird auf das KuG angerechnet – Nettoeinkommen aus der Nebentätigkeit reduziert das KuG entsprechend.
  • Selbstständige Nebentätigkeit: Gewinn wird angerechnet (nicht Umsatz).

Wer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber eine neue Nebentätigkeit aufnimmt, riskiert Probleme mit der Vertragspflicht – vielen Arbeitsverträgen steht ein Zustimmungsvorbehalt für Nebentätigkeiten drin, der auch während Kurzarbeit gilt.

Der Progressionsvorbehalt – die böse Überraschung danach

Kurzarbeitergeld ist einkommensteuerfrei. Das heißt: Vom KuG zieht niemand Lohnsteuer ab. Aber: Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet: Das KuG wird rechnerisch zum restlichen steuerpflichtigen Einkommen addiert, auf diese Summe der persönliche Steuersatz ermittelt – und dieser höhere Steuersatz wird dann auf das tatsächliche steuerpflichtige Einkommen (ohne KuG) angewendet.

In der Praxis führt das fast immer zu einer Steuernachzahlung am Jahresende. Der Grund: Der monatliche Lohnsteuerabzug berücksichtigt den Progressionsvorbehalt nicht – er läuft auf das reduzierte Arbeitsentgelt wie ohne KuG. Erst die Jahresabrechnung zeigt die "wahre" Steuerlast.

Beispielrechnung Nachzahlung

Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 30.000 € steuerpflichtigen Arbeitslohn und 6.000 € KuG bezogen. Ohne KuG-Einrechnung: Steuer auf 30.000 € bei StKl 1 = ca. 3.250 € (Durchschnittssatz 10,8 Prozent). Mit Progressionsvorbehalt: Steuer wird auf 36.000 € berechnet = ca. 4.900 €, Durchschnittssatz 13,6 Prozent. Dieser Satz wird dann auf die 30.000 € angewendet = ca. 4.080 €.

Nachzahlung: rund 830 €. Im Kurzarbeitsjahr. Ein typischer Betrag, den viele Betroffene überrascht – und der oft nicht eingeplant wird. Tipp: monatlich 50 € zur Seite legen, wenn du über mehrere Monate KuG beziehst.

Steuererklärungspflicht

Wer im Kalenderjahr mehr als 410 € KuG bezogen hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Die Bagatellgrenze ist praktisch immer überschritten – 410 € entsprechen etwa zwei Tagen Kurzarbeit bei moderatem Einkommen. Die Erklärung ist also Pflicht, nicht Kür.

Kranken- und Sozialversicherung während Kurzarbeit

Die Sozialversicherung läuft weiter, aber auf reduzierter Basis:

  • Krankenversicherung: Beiträge werden zu 80 Prozent auf Basis des Soll-Entgelts berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge wie im Normalfall.
  • Rentenversicherung: Ebenfalls auf pauschaliertem Soll-Entgelt. Die KuG-Phase wirkt sich auf die Rente später aus – aber gedämpft, weil ein Teil der Beiträge weiter entrichtet wird.
  • Arbeitslosenversicherung: Läuft fort, Anspruch auf ALG1 bleibt erhalten.
  • Unfallversicherung: Wird vom Arbeitgeber gezahlt wie üblich.

Häufige Fragen

Muss ich während der Kurzarbeit zu Hause bleiben?

Nein. Kurzarbeit bedeutet reduzierte Arbeitszeit, keine Freistellung. Wer nicht arbeitet, kann die freie Zeit nutzen wie Urlaub – einkaufen, reisen (im Inland), Hobbys pflegen. Nur der Rückruf durch den Arbeitgeber muss innerhalb zumutbarer Frist (meist 24–48 Stunden) möglich sein.

Kann ich während Kurzarbeit in Urlaub fahren?

Ja, aber: Der Resturlaub aus dem Vorjahr muss vor Beginn der Kurzarbeit aufgebraucht werden (das verlangt die Arbeitsagentur). Während der Kurzarbeit können weitere Urlaubstage genommen werden – dann wird für diese Tage volles Urlaubsentgelt gezahlt, kein KuG.

Was passiert bei Kündigung während Kurzarbeit?

Wird während der Kurzarbeit gekündigt, entfällt der KuG-Anspruch für den Gekündigten ab dem Zugang der Kündigung. Das Arbeitsentgelt läuft dann bis zum Kündigungsende auf reduzierter Basis weiter – ohne KuG-Aufstockung. Gewerkschaften bezeichnen das als "versteckte Kündigungswelle".

Zählt Kurzarbeit für meinen Urlaubsanspruch?

Der Urlaubsanspruch kürzt sich laut EuGH-Rechtsprechung (C-385/17) anteilig während voller Arbeitszeitreduktion. Bei 50 Prozent Kurzarbeit über drei Monate kürzt sich der Urlaubsanspruch um 1,5 Monate × 50 Prozent des monatlichen Anspruchs. Einige Tarifverträge enthalten abweichende, günstigere Regelungen.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch die Arbeitsagentur?

Die Anzeige muss der Arbeitgeber rechtzeitig einreichen. Die Auszahlung läuft über den Arbeitgeber – mit dem regulären Gehalt kommt auch das KuG. Erstattungen an den Arbeitgeber durch die Arbeitsagentur dauern typischerweise vier bis sechs Wochen nach Einreichung des Abrechnungsnachweises.

Kann ich während Kurzarbeit eine Weiterbildung machen?

Ja – sogar empfohlen. Qualifizierungen während Kurzarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen (§ 106a SGB III) bezuschusst werden. Arbeitgeber bekommen einen Teil der Kosten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Frag bei deinem Arbeitgeber oder der Arbeitsagentur nach.

Was zu tun ist

Kurzarbeit ist für die meisten Betroffenen weniger dramatisch als befürchtet – das KuG federt den Einkommensverlust spürbar ab, besonders in Kombination mit einer Arbeitgeber-Aufstockung. Der größte Fallstrick ist nicht die laufende Einkommenseinbuße, sondern die Steuernachzahlung im Folgejahr durch den Progressionsvorbehalt. Wer das weiß und zurücklegt, geht entspannter durch die Kurzarbeitsphase.

Konkrete Werte kannst du mit dem Brutto-Netto-Rechner durchspielen: Einfach zweimal rechnen – einmal mit dem normalen Bruttogehalt, einmal mit dem reduzierten, und die Differenz × 60 bzw. 67 Prozent ist dein KuG.

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