Steuerklasse 6: Zweit- und Nebenjobs
Für den zweiten und jeden weiteren Arbeitgeber. Keine Freibeträge.
Freibeträge und Abzüge in Steuerklasse 6
Grundfreibetrag
0 EUR
Werbungskostenpauschale
0 EUR
Sonderausgabenpauschbetrag
0 EUR
Typische Abzugsquote
45–55 %
Steuerklasse 6 im Detail
Die Steuerklasse VI wird automatisch für den zweiten und jeden weiteren Arbeitgeber vergeben. Sie ist die Steuerklasse mit den höchsten monatlichen Abzügen, da keinerlei Freibeträge berücksichtigt werden: weder der Grundfreibetrag noch die Werbungskostenpauschale oder der Sonderausgabenpauschbetrag.
Der Grund für die hohen Abzüge: Die Freibeträge werden bereits beim Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I bis V) berücksichtigt und können nicht doppelt genutzt werden. In Steuerklasse VI wird daher vom ersten Euro an die volle Lohnsteuer fällig. Der effektive Abzugssatz liegt typischerweise zwischen 45 und 55 Prozent.
Steuerklasse VI greift in folgenden Situationen: Bei einem Minijob über 556 EUR monatlich beim zweiten Arbeitgeber, bei zwei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zur Verfügung stellt. Minijobs bis 556 EUR werden dagegen pauschal versteuert und fallen nicht in Steuerklasse VI.
Wichtig zu wissen: Nach der Steuererklärung werden alle Einkünfte zusammengerechnet und nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert. Wer in Klasse VI zu viel gezahlt hat – was häufig der Fall ist –, erhält eine Erstattung. Eine Steuererklärung ist bei Einkünften aus Steuerklasse VI grundsätzlich empfehlenswert. Nutzen Sie unseren Gehaltsrechner, um die Abzüge für Ihren Nebenjob zu berechnen.
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Andere Steuerklassen
Steuerklasse I
Ledige, Geschiedene, Verwitwete
35–40 % Abzüge
Steuerklasse II
Alleinerziehende
32–37 % Abzüge
Steuerklasse III
Verheiratete (höheres Einkommen)
25–32 % Abzüge
Steuerklasse IV
Verheiratete (ähnliches Einkommen)
35–40 % Abzüge
Steuerklasse V
Verheiratete (geringeres Einkommen)
42–48 % Abzüge