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Steuerklasse 5: Verheiratete (geringeres Einkommen)

Für den Ehepartner mit dem geringeren Einkommen in der Kombination III/V.

Freibeträge und Abzüge in Steuerklasse 5

Grundfreibetrag

0 EUR

Werbungskostenpauschale

1.230 EUR

Sonderausgabenpauschbetrag

36 EUR

Typische Abzugsquote

42–48 %

Steuerklasse 5 im Detail

Die Steuerklasse V wird dem Ehepartner mit dem geringeren Einkommen in der Kombination III/V zugewiesen. Das Besondere: In Steuerklasse V wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt, da dieser vollständig dem Partner in Steuerklasse III zugerechnet wird. Dadurch sind die monatlichen Abzüge in Klasse V deutlich höher als in allen anderen Steuerklassen außer VI.

Der effektive Steuersatz in Steuerklasse V liegt typischerweise zwischen 42 und 48 Prozent. Das führt häufig zu der Wahrnehmung, dass sich Arbeiten „kaum lohnt" – insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen. Tatsächlich gleicht sich dies bei der Jahressteuererklärung aus: Die gemeinsame Steuerlast des Paares ist identisch, egal ob sie III/V oder IV/IV wählen.

Steuerklasse V hat allerdings Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen: Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld werden auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Wer in Steuerklasse V weniger Netto hat, erhält auch niedrigere Lohnersatzleistungen. Deshalb empfiehlt sich ein rechtzeitiger Wechsel in Steuerklasse IV, wenn Elternzeit oder längere Krankheit absehbar sind.

Praxis-Tipp: Vergleichen Sie mit unserem Rechner die Kombinationen III/V und IV/IV für beide Partner. Berechnen Sie die Summe der monatlichen Nettogehälter und berücksichtigen Sie die voraussichtliche Nachzahlung bei III/V.

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Häufige Fragen zu Steuerklasse 5

Warum ist der Abzug in Steuerklasse 5 so hoch?
In Steuerklasse V wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt – dieser wird vollständig dem Partner in Steuerklasse III zugerechnet. Dadurch wird vom ersten Euro an Lohnsteuer einbehalten, was zu effektiven Abzügen von 42–48 % führt. Nach der Steuererklärung gleicht sich dies jedoch aus.
Wirkt sich Steuerklasse 5 auf das Elterngeld aus?
Ja, das Elterngeld wird auf Basis des Nettoeinkommens vor der Geburt berechnet. In Steuerklasse V ist das Netto niedriger, was zu weniger Elterngeld führt. Ein Wechsel in Steuerklasse IV sollte mindestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes erfolgen, damit er berücksichtigt wird.
Kann ich Steuerklasse 5 vermeiden?
Ja, anstelle der Kombination III/V können Sie mit Ihrem Partner die Kombination IV/IV wählen. Beide haben dann gleich hohe prozentuale Abzüge. Alternativ gibt es Steuerklasse IV mit Faktor, die den Splittingvorteil auf beide Partner verteilt, ohne dass einer unverhältnismäßig hohe Abzüge hat.